Benachrichtigungen bei TodesfallEin Todesfall sollte innert 2 Tagen gemeldet werden. Mitzubringen sind: Familienbüchlein Meldungen sind an der betreffenden Amtstelle der Wohngemeinde. Bestattungs- und Friedhofamt der Stadt Zürich: Stadthausquai 17, 8021 Zürich |
Untenstehende Angaben zum Ausdrucken
Hinweis: Alle unterstrichene Texte können dirket angewählt werden:
Meldung für Stadt Zürich | Tel. Direkt 044 412 31 78 | |
Meldung an die Wohngemeinde | ||
Stadtpolizei Zürich, Kommandokanzlei | 044 411 90 10 | |
Pensioniertenvereinigung Präsident |
| |
Polizeibeamtenverband PBV / | 044 411 63 02 | |
Schutz & Rettung (Feuerwehr / Sanität | 044 411 24 59 | |
Verband Schweiz. Polizeibeamter Sterbekasse |
| |
Pensionskasse Stadt Zürich Morgartenstrasse 30, | 044 412 55 55 | |
AHV/IV / Sozialversicherungsanstalt Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich | 044 448 50 00 | |
Wenn beim PBV die Privathaftpflicht + Rechtschutz weitergeführt worden ist, muss das noch an Martin Niederer gemeldet werden. | Martin Niederer | |
Weitere Benachtigungen:
|
Die folgenden Angaben sind individuell zu verstehen!
Was Ehegatten oder Lebenspartner zu Lebzeiten austauschen sollten:
- Wo sind die Ausweispapiere, Wertpapiere, Versicherungspolicen!
- Wo sind Schlüssel z.B. Schrankfächer etc.
- Vermögensverhälnisse austauschen.
- Wer ist Bezugsberechtigung für die Konten? Unterschriften?
- Hat der Ehepartner noch ein Konto, fals alle Konto gesperrt werden!
- Ehevertrag?
- Testament?
- Familienmitglieder oder Drittpersonen einweihen!
- Wie und Wo soll die Beerdigung stattfinden!
- Adresslisten!
- Passwörter! Computer! Shops etc.!!!??
- Pins für Smartphos etc.!
- Kontokarten mit Code/Passwort!
- Vorsorgeauftrag (WICHTIG)
- Der Vorsorgeauftrag kann beim untenstehenden Link Vorsorgeauftrag runtergeladen werden!
- Patientenverfügung
Entscheidkompetenz bei der medizinischen- und pflegerischen- Behandlung |
Ihr VorsorgeauftragDank dem Vorsorgeauftrag entscheiden Sie selbst, wer Sie vertreten soll, falls Sie urteilsunfähig werden. Aber was müssen Sie dabei beachten? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um Ihren Vorsorgeauftrag. Warum brauche ich einen Vorsorgeauftrag?Den Vorsorgeauftrag benötigen Sie für den Fall, dass Sie urteilsunfähig werden. Dies kann zum Beispiel nach einem Unfall oder als Folge einer Erkrankung geschehen. Im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer in diesem Fall Ihre Interessen vertreten soll. Der Vorsorgeauftrag umfasst drei Vertretungsbereiche. Sie können für jeden Bereich eine andere Vertretungsperson bestimmen oder eine Person mit allen drei Bereichen beauftragen (vgl. ZGB Art. 360ff) |
1. Personensorge Die Personensorge betrifft Ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Ausserdem ist Ihre Vertretungsperson in diesem Bereich für den Schutz Ihrer Persönlichkeit verantwortlich. Die Personensorge können Sie nur an eine natürliche Person übertragen. Ihre Vertretungsperson darf nicht nach eigenem Ermessen handeln. Damit sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung nicht verletzt, muss sie sich möglichst nah an die Anordnungen des Vorsorgeauftrages halten. Helfen Sie Ihrer Vertrauensperson, indem Sie Ihre Wünsche und Ihre Werte ausführlich und gut verständlich niederschreiben. Der Bereich Personensorge Ihres Vorsorgeauftrags und die Patientenverfügung befassen sich mit ähnlichen Entscheidungen. Am besten übertragen Sie beide Vertretungen an eine Person. Falls Sie für die Patientenverfügung und die Personensorge unterschiedliche Personen einsetzen, sollten Sie klar regeln, wer wofür verantwortlich ist. |
2. Vermögenssorge Der Vertretungsperson für den Bereich Vermögenssorge übertragen Sie die Verantwortung für Ihr Vermögen. Die Vertretungsperson muss Ihr Vermögen sachgerecht verwenden: Sie sorgt dafür, dass Ihre Lebenskosten gedeckt und Rechnungen rechtzeitig bezahlt sind. Sie können Ihre Vermögensverwaltung auch an juristische Personen, z. B. Ihrer Bank, übertragen. In Ihrem Vorsorgeauftrag können Sie konkret bestimmen, wofür Sie Ihr Vermögen verwenden möchten. So können Sie z. B. einen jährlichen Spendenbetrag für eine gemeinnützige Organisation festsetzen. |
3. Vertretung im RechtsverkehrDie Vertretung im Rechtsverkehr können Sie an natürliche oder juristische Personen übertragen. Sie ermächtigen damit den Vertreter, Sie gegenüber Banken, Behörden, Geschäftspartnern, der Familie etc. rechtlich zu vertreten. Mit der generellen Vertretung im Rechtsverkehr übertragen Sie Ihrer Vertretungsperson alle alltäglichen Vermögens- und Finanzaufgaben. Aussergewöhnliche Vertretungen, beispielsweise für einen Hausverkauf oder für Grundbucheinträge, sind damit nicht abgedeckt. Möchten Sie, dass Ihre Vertretung auch solche Rechtsgeschäfte übernehmen kann? Dann schreiben Sie dies ausdrücklich in Ihrem Vorsorgeauftrag. Allgemein gilt: Je konkreter und ausführlicher Sie Ihren Vorsorgeauftrag verfassen, umso besser sind Sie abgesichert. |
Meine Patientenverfügung?
|
Selbstbestimmt bis zuletzt. |
Für Patientenverfügungen besteht keine Hinterlegungspflicht. Sie können selber entscheiden, was Sie mit Ihrer Patientenverfügung machen. Bedenken Sie aber: Ihre Patientenverfügung sollte für Ihre Angehörigen im Ernstfall schnell greifbar sein. Verstecken Sie Ihre Originale deshalb nicht, sondern wählen Sie einen leicht zugänglichen Ort. Zusätzlich lohnt es sich, je eine Kopie bei Ihrem Arzt und bei der Vertretungsperson zu deponieren. Der Vorsorgeausweis in Ihrem Portemonnaie macht den behandelnden Arzt darauf aufmerksam, dass Sie eine Patientenverfügung verfasst haben. Mit einem digitalen Gesundheitsdossier, z. B. auf Evita.ch, haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Patientenverfügung. Im Notfall haben so medizinische Fachkräfte Zugang zu Ihrer Patientenverfügung. |
Testament und Erbschaften
|
Was muss ich beachten, damit mein Testament gültig ist? Wie frei bin ich in meiner Nachlassregelung? Wir beantworten Ihnen diese und weitere wichtige Fragen rund um das Testament. |
Wie verfasse ich ein Testament?
|
Damit Ihr letzter Wille umgesetzt wird, muss Ihr Testament rechtlich gültig sein. In der Schweiz gibt es zwei rechtlich gültige Testamentsformen. |
Das eigenhändige Testament
|
Das eigenhändige Testament (vgl. ZGB Art. 505) schreiben Sie vom Anfang bis zum Schluss von Hand. Am Ende notieren Sie das Datum und unterschreiben das Dokument. Prüfen Sie Ihre Sätze sorgfältig, um Missverständnisse zu vermeiden. Unklare Formulierungen können im schlimmsten Fall zu Streit unter den Erben führen. Aussagen wie «Meine Nichte Anna soll das Haus bekommen» lassen sich unterschiedlich interpretieren: Zu welchen Bedingungen kann Anna das Haus übernehmen? Muss sie die anderen Erben auszahlen? Am besten lassen Sie Ihr Testament von einem Notar, einem Anwalt oder einer anderen Fachperson kontrollieren, um solche Stolpersteine zu vermeiden. Je nach persönlicher Situation ist es sinnvoll, Ihrem Testament eine ärztliche Bescheinigung Ihrer Urteilsfähigkeit beizulegen. Dies verhindert z. B. bei einer beginnenden Demenz-Erkrankung, dass Ihr Testament aufgrund der Krankheit als ungültig erklärt wird. |
Das öffentliche Testament
|
Das öffentliche Testament (vgl. ZGB Art. 499) verfassen Sie nicht eigenhändig, sondern gemeinsam mit einem Notar oder einer Urkundsperson. Zum Schluss beurkunden der Notar und zwei Zeugen das Testament. Diese Zeugen dürfen weder mit Ihnen verwandt sein, noch in Ihrem Testament erwähnt werden. Die Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift Ihre Urteilsfähigkeit, ohne den Inhalt des Testaments zu kennen. Das öffentliche Testament hinterlegen Sie nach Abschluss bei der zuständigen Amtsstelle, z. B. dem Erbschaftsamt oder einem Notariat. |
Wo bewahre ich mein eigenhändiges Testament auf?
|
Grundsätzlich entscheiden Sie selbst, wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Damit es nach Ihrem Tod berücksichtigt werden kann, muss es aber gefunden werden. Auch ein eigenhändiges Testament können Sie zur Aufbewahrung an das zuständige Amt übergeben. Sie können aber auch eine Person Ihres Vertrauens, Ihren Notar, Anwalt oder Ihre Bank bitten, das Testament für Sie aufzubewahren. |